(5)Absatz 5,Gegen einen Beschluß nach Abs. 2 Z 1 steht dem Beschuldigten und dem Privatankläger, gegen einen abweisenden Beschluß eines Bezirksgerichts nach Abs. 2 Z 2 steht dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde zu. Im übrigen ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse, mit denen über die Wiedereinsetzung entschieden wird, nicht zulässig.Gegen einen Beschluß nach Absatz 2, Ziffer eins, steht dem Beschuldigten und dem Privatankläger, gegen einen abweisenden Beschluß eines Bezirksgerichts nach Absatz 2, Ziffer 2, steht dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde zu. Im übrigen ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse, mit denen über die Wiedereinsetzung entschieden wird, nicht zulässig.