Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 364

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 364

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch zwei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 364,
  1. Absatz eins,Gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung, Ausführung oder Erhebung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist dem Beschuldigten, gegen die Versäumung der im Paragraph 46, Absatz 3, angeführten Verfahrenshandlungen ist dem Privatankläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, sofern sie
    1. Ziffer eins
      nachweisen, daß es ihnen durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten oder die Verfahrenshandlung vorzunehmen, es sei denn, daß ihnen oder ihren Vertretern ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last liegt,
    2. Ziffer 2
      die Wiedereinsetzung innerhalb von vierzehn Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses beantragen und
    3. Ziffer 3
      die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung zugleich mit dem Antrag nachholen.
  2. Absatz 2,Über die Wiedereinsetzung entscheidet:
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 46, Absatz 3, das Gericht, bei dem die Verfahrenshandlung versäumt wurde;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Einspruchs gegen das Abwesenheitsurteil eines Bezirksgerichts oder gegen die Strafverfügung das Bezirksgericht;
    3. Ziffer 3
      in allen anderen Fällen das Gericht, dem die Entscheidung über das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf zusteht.
  3. Absatz 3,Der Antrag ist bei dem Gericht einzubringen, bei dem die Verfahrenshandlung versäumt wurde. Das Gericht stellt ihn dem Gegner zur Äußerung binnen vierzehn Tagen zu und legt die Akten, sofern es nicht selbst zur Entscheidung berufen ist, nach Ablauf dieser Frist dem zuständigen Gerichtshof vor.
  4. Absatz 4,Dem Antrag kommt aufschiebende Wirkung nicht zu; das Gericht, bei dem der Antrag einzubringen ist, kann aber die Vollstreckung hemmen, sofern dies nach den Umständen des Falles angemessen erscheint. Wird die Wiedereinsetzung bewilligt, so sind die Folgen des Versäumnisses zu beseitigen und das Verfahren fortzusetzen.
  5. Absatz 5,Gegen einen Beschluß nach Absatz 2, Ziffer eins, steht dem Beschuldigten und dem Privatankläger, gegen einen abweisenden Beschluß eines Bezirksgerichts nach Absatz 2, Ziffer 2, steht dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde zu. Im übrigen ist eine Beschwerde gegen Beschlüsse, mit denen über die Wiedereinsetzung entschieden wird, nicht zulässig.
  6. Absatz 6,Gegen die Versäumung der Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag (Absatz eins, Ziffer 2,) ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. IV Abs. 7, BGBl. Nr. 526/1993

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036905

Alte Dokumentnummer

N2199329509J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P364/NOR12036905

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