Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 363

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 363

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 363,

Das Strafverfahren kann unabhängig von den Bedingungen und Förmlichkeiten der Wiederaufnahme nach den allgemeinen Vorschriften, und zwar durch das danach zuständige Gericht eingeleitet oder fortgesetzt werden:

  1. Ziffer eins
    wenn die Vorerhebungen eingestellt worden sind, ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter behandelt wurde;
  2. Ziffer 2
    wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage anbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Beteiligten erfolgt ist;
  3. Ziffer 3
    wenn sich der Staatsanwalt beim Rücktritte von der Verfolgung nach Paragraph 34, Absatz 2, oder bei der Erklärung nach Paragraph 57, Absatz 3, die spätere Verfolgung vorbehalten hat und seit der rechtskräftigen Beendigung des inländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als drei Monate oder seit der rechtskräftigen Beendigung des ausländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist; wenn dem Ankläger bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen vorbehalten worden ist oder wenn sich erst nachher Verdachtsgründe für eine andere früher begangene strafbare Handlung ergeben haben.
Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 105,)

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030685

Alte Dokumentnummer

N2197524038S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P363/NOR12030685

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