Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
Text
§ 363.Paragraph 363,
Das Strafverfahren kann unabhängig von den Bedingungen und Förmlichkeiten der Wiederaufnahme nach den allgemeinen Vorschriften, und zwar durch das danach zuständige Gericht eingeleitet oder fortgesetzt werden:
wenn die Vorerhebungen eingestellt worden sind, ehe eine bestimmte Person als Beschuldigter behandelt wurde;
wenn der zur Klage noch berechtigte Privatankläger die Anklage anbringt, während im früheren Verfahren die Einstellung oder ein freisprechendes Urteil lediglich wegen Mangels des nach dem Gesetz erforderlichen Antrages eines Beteiligten erfolgt ist;
wenn sich der Staatsanwalt beim Rücktritte von der Verfolgung nach § 34 Abs. 2 oder bei der Erklärung nach § 57 Abs. 3 die spätere Verfolgung vorbehalten hat und seit der rechtskräftigen Beendigung des inländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als drei Monate oder seit der rechtskräftigen Beendigung des ausländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist; wenn dem Ankläger bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen vorbehalten worden ist oder wenn sich erst nachher Verdachtsgründe für eine andere früher begangene strafbare Handlung ergeben haben.wenn sich der Staatsanwalt beim Rücktritte von der Verfolgung nach Paragraph 34, Absatz 2, oder bei der Erklärung nach Paragraph 57, Absatz 3, die spätere Verfolgung vorbehalten hat und seit der rechtskräftigen Beendigung des inländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als drei Monate oder seit der rechtskräftigen Beendigung des ausländischen Strafverfahrens noch nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist; wenn dem Ankläger bei der Beendigung des Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens die Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen vorbehalten worden ist oder wenn sich erst nachher Verdachtsgründe für eine andere früher begangene strafbare Handlung ergeben haben.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 105)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 105,)