(1)Absatz eins,Liegt einer der im § 345 Abs. 1 Z. 1 bis 9 und 10a erwähnten Nichtigkeitsgründe vor, so hebt der Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil auf und verweist, sofern er nicht aus dem im § 345 Abs. 1 Z. 7 angeführten Grunde den Angeklagten freispricht, die Sache an das Geschworenengericht des von ihm zu bezeichnenden Gerichtshofes zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung.Liegt einer der im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und 10 a erwähnten Nichtigkeitsgründe vor, so hebt der Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschworenen und das darauf beruhende Urteil auf und verweist, sofern er nicht aus dem im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Grunde den Angeklagten freispricht, die Sache an das Geschworenengericht des von ihm zu bezeichnenden Gerichtshofes zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung.