Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 349

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 349

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 349,
  1. Absatz eins,Liegt einer der im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und 10 a erwähnten Nichtigkeitsgründe vor, so hebt der Oberste Gerichtshof den Wahrspruch der Geschwornen und das darauf beruhende Urteil auf und verweist, sofern er nicht aus dem im Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Grunde den Angeklagten freispricht, die Sache an das Geschwornengericht des von ihm zu bezeichnenden Gerichtshofes zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung.
  2. Absatz 2,Werden nicht alle Teile des Wahrspruches vom geltend gemachten Nichtigkeitsgrund getroffen und ist eine Sonderung möglich, so läßt der Oberste Gerichtshof die nicht betroffenen Teile des Wahrspruches und des Urteiles von dieser Verfügung unberührt und trägt dem Gericht, an das die Sache verwiesen wird, auf, die unberührt gebliebenen Teile des Wahrspruches der Entscheidung mit zugrunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030671

Alte Dokumentnummer

N2197524024S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P349/NOR12030671

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