Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz einsDie Staatsanwälte haben alle strafbaren Handlungen, die zu ihrer Kenntnis kommen und nicht bloß auf Verlangen des Verletzten oder eines anderen Beteiligten zu untersuchen und zu bestrafen sind, von Amts wegen zu verfolgen und daher wegen deren Untersuchung und Bestrafung durch das zuständige Gericht das Erforderliche zu veranlassen. Von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung haben sie jedoch abzusehen oder zurückzutreten, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dazu verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Staatsanwälte können, falls dem Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, von der Verfolgung einzelner absehen oder unter Vorbehalt späterer Verfolgung zurücktreten (Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 3,):
    1. Ziffer eins
      wenn das voraussichtlich weder auf die Strafen oder sichernden Maßnahmen noch auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen wesentlichen Einfluß hat;
    2. Ziffer 2
      wenn der Beschuldigte wegen der übrigen strafbaren Handlungen an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird und die im Inlande zu erwartenden Strafen oder sichernden Maßnahmen gegenüber denen, auf die voraussichtlich im Ausland erkannt werden wird, nicht ins Gewicht fallen.
    Nimmt der Staatsanwalt später die vorbehaltene Verfolgung wieder auf, so ist ein abermaliger Vorbehalt wegen einzelner strafbarer Handlungen unzulässig. Der Staatsanwalt kann ferner von der Verfolgung einer im Ausland begangenen strafbaren Handlung absehen oder zurücktreten, wenn der Täter schon im Ausland dafür bestraft oder dort nach außergerichtlichem Tatausgleich oder bedingter Verfahrensbeendigung außer Verfolgung gesetzt worden ist und es im Hinblick darauf keines inländischen Strafausspruchs bedarf. Die dem Privatbeteiligten nach den Paragraphen 48,, 49 und 449 zustehenden Rechte werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
  3. Absatz 3Die Staatsanwälte haben darauf zu sehen, daß alle zur Erforschung der Wahrheit dienlichen Mittel gehörig benützt werden. Sie sind befugt, jederzeit vom Stande der anhängigen Untersuchungen durch Einsicht in die Akten Kenntnis zu nehmen oder deren Mitteilung zu verlangen und die geeigneten Anträge zu stellen, ohne daß jedoch das Strafverfahren dadurch aufgehalten werden darf. Nehmen sie Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen wahr, so haben sie auf gesetzliche Weise deren Abstellung zu veranlassen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,)

Schlagworte

Legalitätsprinzip, Opportunitätsprinzip

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040610

Alte Dokumentnummer

N2199853604L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P34/NOR12040610

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