(3)Absatz 3Die Staatsanwälte haben darauf zu sehen, daß alle zur Erforschung der Wahrheit dienlichen Mittel gehörig benützt werden. Sie sind befugt, jederzeit vom Stande der anhängigen Untersuchungen durch Einsicht in die Akten Kenntnis zu nehmen oder deren Mitteilung zu verlangen und die geeigneten Anträge zu stellen, ohne daß jedoch das Strafverfahren dadurch aufgehalten werden darf. Nehmen sie Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen wahr, so haben sie auf gesetzliche Weise deren Abstellung zu veranlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 164/1986)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,)