Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 337

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 337

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 337,

Ebenso wird der Angeklagte durch Urteil des Schwurgerichtshofes freigesprochen, wenn ihn die Geschwornen zwar schuldig gesprochen haben, der Schwurgerichtshof jedoch der Meinung ist, daß bei Zugrundelegung der Tatsachen, die im Wahrspruche der Geschwornen festgestellt sind, und der rechtlichen Beurteilung, die die Geschwornen der Tat haben angedeihen lassen, die Verfolgung aus Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen sei (Paragraph 311,), oder daß die Tat, die der Angeklagte nach dem Ausspruche der Geschwornen begangen hat, vom Gesetze nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030659

Alte Dokumentnummer

N2197524012S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P337/NOR12030659

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