Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 337
31.12.1975
31.12.1993
StPO
25/01 Strafprozess
Ebenso wird der Angeklagte durch Urteil des Schwurgerichtshofes freigesprochen, wenn ihn die Geschwornen zwar schuldig gesprochen haben, der Schwurgerichtshof jedoch der Meinung ist, daß bei Zugrundelegung der Tatsachen, die im Wahrspruche der Geschwornen festgestellt sind, und der rechtlichen Beurteilung, die die Geschwornen der Tat haben angedeihen lassen, die Verfolgung aus Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen sei (Paragraph 311,), oder daß die Tat, die der Angeklagte nach dem Ausspruche der Geschwornen begangen hat, vom Gesetze nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sei.
12.05.2025
10002326
NOR12030659
N2197524012S