§ 336.Paragraph 336,
Haben die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil. Haben die Geschworenen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (Paragraph 313,) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil.