§ 336.Paragraph 336,
Haben die Geschwornen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (§ 313) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil. Haben die Geschwornen die Schuldfragen verneint oder Zusatzfragen (Paragraph 313,) bejaht, so fällt der Schwurgerichtshof sofort ein freisprechendes Urteil.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 97)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 97,)