Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 328

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 328

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 328,

Äußern die Geschwornen bei der Beratung den Wunsch nach einer Ergänzung des Beweisverfahrens zur Aufklärung erheblicher Tatsachen (Paragraph 309,) oder nach Änderung oder Ergänzung der an sie gerichteten Fragen, so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen; sofern es sich um eine Ergänzung oder Änderung der Fragen handelt, gelten die Bestimmungen des Paragraph 310, Absatz 3 und 4 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030650

Alte Dokumentnummer

N2197524003S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P328/NOR12030650

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