Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 328
31.12.1975
31.12.1993
StPO
25/01 Strafprozess
Äußern die Geschwornen bei der Beratung den Wunsch nach einer Ergänzung des Beweisverfahrens zur Aufklärung erheblicher Tatsachen (Paragraph 309,) oder nach Änderung oder Ergänzung der an sie gerichteten Fragen, so ist die Verhandlung wieder zu eröffnen; sofern es sich um eine Ergänzung oder Änderung der Fragen handelt, gelten die Bestimmungen des Paragraph 310, Absatz 3 und 4 sinngemäß.
09.05.2025
10002326
NOR12030650
N2197524003S