(1)Absatz eins,Auch Geschworene einschließlich der Ersatzgeschworenen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen (§ 248 Abs. 2), und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (§ 251) begehren.Auch Geschworene einschließlich der Ersatzgeschworenen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen (Paragraph 248, Absatz 2,), und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (Paragraph 251,) begehren.