(1)Absatz eins,Auch Geschworne einschließlich der Ersatzgeschwornen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen (§ 248 Abs. 2), und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (§ 251) begehren.Auch Geschworne einschließlich der Ersatzgeschwornen können Beweisaufnahmen zur Aufklärung von erheblichen Tatsachen, die Gegenüberstellung von Zeugen, deren Aussagen voneinander abweichen (Paragraph 248, Absatz 2,), und die nochmalige Vernehmung bereits abgehörter Zeugen (Paragraph 251,) begehren.