Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 301

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 301

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 301,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Schwurgerichtshofes, die Ersatzrichter und die Reihenfolge ihres Eintrittes werden durch die Geschäftsverteilung bestimmt. Als Vorsitzender und als dessen Ersatzmann sollen nur Richter bestimmt werden, die mindestens fünf Jahre als Richter bei einem Landesgericht in Strafsachen oder als Staatsanwälte tätig gewesen sind.
  2. Absatz 2,Die Bildung der Listen, denen die Geschworenen zu entnehmen sind, die Heranziehung der in diesen Listen verzeichneten Personen zum Dienst als Geschworene und die wegen Pflichtverletzungen der Geschworenen zulässigen Maßnahmen regelt ein besonderes Gesetz.
  3. Absatz 3,Paragraph 221, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093292

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P301/NOR40093292

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