Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 301

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 301

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 301,
  1. Absatz eins,Die Mitglieder des Schwurgerichtshofes, die Ersatzrichter und die Reihenfolge ihres Eintrittes werden durch die Geschäftsverteilung bestimmt. Als Vorsitzender und als dessen Ersatzmann sollen nur Richter bestimmt werden, die mindestens fünf Jahre als Richter bei einem Gerichtshof erster Instanz in Strafsachen oder als Staatsanwälte tätig gewesen sind.
  2. Absatz 2,Die Bildung der Listen, denen die Geschwornen zu entnehmen sind, die Heranziehung der in diesen Listen verzeichneten Personen zum Dienst als Geschworne und die wegen Pflichtverletzungen der Geschwornen zulässigen Maßnahmen regelt ein besonderes Gesetz.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030624

Alte Dokumentnummer

N2197523977S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P301/NOR12030624

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