Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 296a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 296a

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

3. Gemeinsame Bestimmung

Paragraph 296 a,

Ist nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung

  1. Ziffer eins
    an dem in Untersuchungshaft angehaltenen Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen oder
  2. Ziffer 2
    der Angeklagte in Freiheit zu setzen,
so hat der Oberste Gerichtshof oder der Gerichtshof zweiter Instanz den Vorsitzenden des Schöffengerichtes davon sogleich unter Anschluß der erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei denn, daß im Falle der Ziffer 2, die Entscheidung bei einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten ergeht (Paragraph 396,).

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030619

Alte Dokumentnummer

N2197523972S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P296a/NOR12030619

Navigation im Suchergebnis