Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
Text
3. Gemeinsame Bestimmung
§ 296a.Paragraph 296 a,
Ist nach der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung
an dem in Untersuchungshaft angehaltenen Angeklagten eine Freiheitsstrafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme zu vollziehen oder
der Angeklagte in Freiheit zu setzen,
so hat der Oberste Gerichtshof oder der Gerichtshof zweiter Instanz den Vorsitzenden des Schöffengerichtes davon sogleich unter Anschluß der erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei denn, daß im Falle der Z. 2 die Entscheidung bei einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten ergeht (§ 396).so hat der Oberste Gerichtshof oder der Gerichtshof zweiter Instanz den Vorsitzenden des Schöffengerichtes davon sogleich unter Anschluß der erforderlichen Angaben zu verständigen, es sei denn, daß im Falle der Ziffer 2, die Entscheidung bei einem Gerichtstag in Anwesenheit des Angeklagten ergeht (Paragraph 396,).