Absatz eins,Das Gericht, an das die Sache nach den Paragraphen 288 und 292 zu neuer Verhandlung verwiesen wird, hat dabei die ursprüngliche Anklage zugrunde zu legen, sofern nicht der Oberste Gerichtshof eine Abweichung angeordnet hat.
Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
Paragraph 293
31.12.1975