Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 293

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Text

Paragraph 293,

  1. Absatz eins,Das Gericht, an das die Sache nach den Paragraphen 288 und 292 zu neuer Verhandlung verwiesen wird, hat dabei die ursprüngliche Anklage zugrunde zu legen, sofern nicht der Oberste Gerichtshof eine Abweichung angeordnet hat.
  2. Absatz 2,Es ist an die Rechtsansicht gebunden, von der der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung ausgegangen ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 290, Absatz 2, ist auch für das auf Grund der neuen Hauptverhandlung ergehende Urteil maßgebend.
  4. Absatz 4,Gegen dieses Urteil kann die Nichtigkeitsbeschwerde aus allen im Paragraph 281, erwähnten Gründen ergriffen werden, soweit diese nicht bereits durch eine in derselben Sache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt sind.