Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 288a
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 288a.Paragraph 288 a,
Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281a gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Landesgericht und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens. Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281 a, gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Landesgericht und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens.
Anmerkung
Art. I Z 96 der Novelle
BGBl. I Nr. 93/2007 lautet: „Im § 288a wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „Gericht erster Instanz“.
Schlagworte
Zurückverweisung
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40093285