Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,
BG
Paragraph 288 a
01.01.2008
StPO
25/01 Strafprozess
Findet der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde nach Paragraph 281 a, gegründet, so vernichtet er die Hauptverhandlung, verweist die Sache zur nochmaligen Verhandlung vor das zuständige Landesgericht und verfügt die sonst nötige Verbesserung des Verfahrens.
Artikel römisch eins, Ziffer 96, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007, lautet: „Im Paragraph 288 a, wird die Wendung „Gerichtshof erster Instanz“ durch das Wort „Landesgericht“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wendung lautet richtig: „Gericht erster Instanz“.
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20.08.2025
10002326
NOR40093285