Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 285j

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 285j

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 285 j,

Im Fall einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Paragraphen 57 a, Absatz 5, erster Satz oder 62a Absatz 5, erster Satz VfGG hat das Landesgericht nach Paragraph 285 a, vorzugehen und eine Ausfertigung seines Beschlusses oder eines nach Paragraph 285 b, gefassten Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln und im Fall einer verbundenen Berufung die Verständigung des Verfassungsgerichtshofes dem Oberlandesgericht vorzulegen oder mitzuteilen, dass kein Grund für ein Vorgehen nach Paragraph 285 a, vorliegt.

Im RIS seit

17.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40166312

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