Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 285 j

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Paragraph 285 j,

Im Fall einer Verständigung des Verfassungsgerichtshofes gemäß Paragraphen 57 a, Absatz 5, erster Satz oder 62a Absatz 5, erster Satz VfGG hat das Landesgericht nach Paragraph 285 a, vorzugehen und eine Ausfertigung seines Beschlusses oder eines nach Paragraph 285 b, gefassten Beschlusses dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln und im Fall einer verbundenen Berufung die Verständigung des Verfassungsgerichtshofes dem Oberlandesgericht vorzulegen oder mitzuteilen, dass kein Grund für ein Vorgehen nach Paragraph 285 a, vorliegt.