Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 285e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 285e

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 285 e,

Bei der nichtöffentlichen Beratung über eine zum Vorteile des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde kann dieser,, sofort Folge gegeben werden, wenn sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat. Gleiches gilt, wenn nach dem 11. Hauptstück vorzugehen sein wird.

Schlagworte

Zurückverweisung

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093279

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P285e/NOR40093279

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