Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 285e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 285e

Inkrafttretensdatum

18.01.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 285 e,

Bei der nichtöffentlichen Beratung über eine zum Vorteile des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde kann dieser,, sofort Folge gegeben werden, wenn sich zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat.

Schlagworte

Zurückverweisung

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030602

Alte Dokumentnummer

N2197523955S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P285e/NOR12030602

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