Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 285c

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 285c

Inkrafttretensdatum

01.11.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 285 c,
  1. Absatz eins,Der Oberste Gerichtshof hat über die nach Paragraph 285, Absatz 5, an ihn gelangte Nichtigkeitsbeschwerde nur dann zuerst in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators zu beraten, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen der in den Paragraphen 285 d, 285 e und 285 f bezeichneten Beschlüsse beantragt.
  2. Absatz 2,Außerdem wird der Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung der Sache unter Beobachtung der hiefür im Paragraph 286, erteilten Vorschrift angeordnet, ohne daß es hiezu eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofes bedarf.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40012086

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