Absatz eins,Der Oberste Gerichtshof hat über die nach Paragraph 285, Absatz 5, an ihn gelangte Nichtigkeitsbeschwerde nur dann zuerst in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators zu beraten, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen der in den Paragraphen 285 d, 285 e und 285 f bezeichneten Beschlüsse beantragt.