Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 285 c

Inkrafttretensdatum

01.11.2000

Text

Paragraph 285 c,

  1. Absatz eins,Der Oberste Gerichtshof hat über die nach Paragraph 285, Absatz 5, an ihn gelangte Nichtigkeitsbeschwerde nur dann zuerst in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators zu beraten, wenn der Generalprokurator oder der Berichterstatter einen der in den Paragraphen 285 d, 285 e und 285 f bezeichneten Beschlüsse beantragt.
  2. Absatz 2,Außerdem wird der Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung der Sache unter Beobachtung der hiefür im Paragraph 286, erteilten Vorschrift angeordnet, ohne daß es hiezu eines Beschlusses des Obersten Gerichtshofes bedarf.