Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 250

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 250

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 250,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende ist befugt, ausnahmsweise den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen. Er muß ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiedereinführung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen hat, von allem in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen gemacht worden sind.
  2. Absatz 2Ist diese Mitteilung unterblieben, so muß sie jedenfalls bei sonstiger Nichtigkeit vor Schluß des Beweisverfahrens nachgetragen werden.
  3. Absatz 3Opfer gemäß Paragraph 65, Ziffer eins, Litera a, hat der Vorsitzende auf ihren Antrag auf die in Paragraph 165, Absatz 3, beschriebene Art und Weise zu vernehmen; im Übrigen hat er bei der Vernehmung von Zeugen Paragraph 165, sinngemäß anzuwenden. Dabei hat er auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Schöffengerichts Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093209

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P250/NOR40093209

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