Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 250

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 250

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 250,
  1. Absatz einsDer Vorsitzende ist befugt, ausnahmsweise den Angeklagten während der Abhörung eines Zeugen oder eines Mitangeklagten aus dem Sitzungssaal abtreten zu lassen. Er muß ihn aber, sobald er ihn nach seiner Wiedereinführung über den in seiner Abwesenheit verhandelten Gegenstand vernommen hat, von allem in Kenntnis setzen, was in seiner Abwesenheit vorgenommen wurde, insbesondere von den Aussagen, die inzwischen gemacht worden sind.
  2. Absatz 2Ist diese Mitteilung unterblieben, so muß sie jedenfalls bei sonstiger Nichtigkeit vor Schluß des Beweisverfahrens nachgetragen werden.
  3. Absatz 3Bei der Vernehmung von Zeugen, die nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit sind, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten oder deren Angaben zur Person unterbleiben (Paragraph 166 a,), ist Paragraph 162 a, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die für den Untersuchungsrichter erteilten Vorschriften vom Vorsitzenden zu beobachten sind. In diesem Fall ist auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Gerichtshofs Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036891

Alte Dokumentnummer

N2199329495J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P250/NOR12036891

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