(3)Absatz 3Bei der Vernehmung von Zeugen, die nach § 152 Abs. 1 Z 2 oder 3 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit sind, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten oder deren Angaben zur Person unterbleiben (§ 166a), ist § 162a sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die für den Untersuchungsrichter erteilten Vorschriften vom Vorsitzenden zu beobachten sind. In diesem Fall ist auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Gerichtshofs Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.Bei der Vernehmung von Zeugen, die nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit sind, die durch die strafbare Handlung in ihrer Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnten oder deren Angaben zur Person unterbleiben (Paragraph 166 a,), ist Paragraph 162 a, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die für den Untersuchungsrichter erteilten Vorschriften vom Vorsitzenden zu beobachten sind. In diesem Fall ist auch den bei der Befragung nicht anwesenden Mitgliedern des Gerichtshofs Gelegenheit zu geben, die Vernehmung des Zeugen mitzuverfolgen und den Zeugen zu befragen.