Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 237

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 237

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 237,
  1. Absatz eins,Die auf Grund der Paragraphen 233 bis 235 und 236 Absatz eins und 2 ergehenden Beschlüsse und Erkenntnisse sind sofort zu vollstrecken. Gegen diese Beschlüsse und Erkenntnisse steht kein Rechtsmittel offen.
  2. Absatz 2,Begründet das in den genannten Paragraphen erwähnte Benehmen eine im Strafgesetze vorgesehene strafbare Handlung, so sind die Bestimmungen des Paragraph 278, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Erklärung des Beleidigten oder Verletzten, daß er sich das Klagerecht wegen der gegen ihn begangenen strafbaren Handlung vorbehalte oder daß er auf das Klagerecht verzichte, steht der Anwendung der in den Paragraphen 233 bis 236 enthaltenen Strafbestimmungen nicht entgegen.

Schlagworte

Sitzungspolizei, Verfolgungsvorbehalt

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030543

Alte Dokumentnummer

N2197523896S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P237/NOR12030543

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