Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 236

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 236

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 236,
  1. Absatz eins,Macht sich ein Parteienvertreter (Verteidiger, Vertreter des Privatanklägers oder Privatbeteiligten), der nicht der Disziplinargewalt einer Standesbehörde unterliegt, eines solchen Verhaltens schuldig oder verletzt er die dem Gerichte gebührende Achtung, so kann er vom Gerichtshof mit einem Verweis oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 726 Euro belegt werden.
  2. Absatz 2,Setzt ein solcher Parteienvertreter sein ungebührliches Benehmen fort, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen und die Partei zur Wahl eines anderen Vertreters auffordern. Kommt der Angeklagte einer solchen Aufforderung nicht nach, so kann ihm auch von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben werden.
  3. Absatz 3,Bei erschwerenden Umständen kann der Gerichtshof zweiter Instanz auf Antrag des Gerichtes dem schuldigen Parteienvertreter auch die Befugnis, als Vertreter in Strafsachen vor Gericht zu erscheinen, für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten entziehen.

Schlagworte

Sitzungspolizei

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40023187

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P236/NOR40023187

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