(3)Absatz 3,Bei erschwerenden Umständen kann der Gerichtshof zweiter Instanz auf Antrag des Gerichtes dem schuldigen Parteienvertreter auch die Befugnis, als Vertreter in Strafsachen vor Gericht zu erscheinen, für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten entziehen.
(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 13)Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 13,)