Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 222

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 222

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 222,
  1. Absatz eins,Beweise, die nicht bereits nach der Anklageschrift oder dem über den Einspruch ergangenen Beschluss aufzunehmen sind, sollen Beteiligte des Verfahrens so rechtzeitig beantragen (Paragraph 55, Absatz eins,), dass die Beweisaufnahme noch zum Termin der Hauptverhandlung vorgenommen werden kann. Der Antrag ist in so vielen Ausfertigungen einzubringen, dass jedem der Beteiligten eine Ausfertigung zugestellt werden kann.
  2. Absatz 2,Ist dem Antrag stattzugeben, so hat der Vorsitzende die Liste der neuen Beweismittel samt jeweiligem Beweisthema den übrigen Beteiligten längstens drei Tage vor der Hauptverhandlung mitzuteilen. Im gegenteiligen Fall hat der Vorsitzende die Entscheidung über den Beweisantrag einer erneuten Antragstellung in der Hauptverhandlung vorzubehalten (Paragraph 238,) und davon den Antragsteller und die übrigen Beteiligten durch Zustellung einer Ausfertigung des Antrags (Absatz eins, letzter Satz) zu verständigen.
  3. Absatz 3,Dem Verteidiger steht es auch frei, eine schriftliche Gegenäußerung (Paragraph 244, Absatz 3,) zur Anklageschrift einzubringen, in die er die Anträge gemäß Absatz eins, aufzunehmen hat. Für eine solche Gegenäußerung gilt Absatz eins,; stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags nach Absatz eins, angeschlossen werden.

Schlagworte

Beweisantrag

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40164030

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P222/NOR40164030

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