(3)Absatz 3Dem Verteidiger steht es auch frei, eine schriftliche Gegenäußerung (§ 244 Abs. 3) zur Anklageschrift einzubringen, in die er die Anträge gemäß Abs. 1 aufzunehmen hat. Für eine solche Gegenäußerung gilt Abs. 1; stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags nach Abs. 1 angeschlossen werden.Dem Verteidiger steht es auch frei, eine schriftliche Gegenäußerung (Paragraph 244, Absatz 3,) zur Anklageschrift einzubringen, in die er die Anträge gemäß Absatz eins, aufzunehmen hat. Für eine solche Gegenäußerung gilt Absatz eins ;, stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags nach Absatz eins, angeschlossen werden.