(2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat den Tag der Hauptverhandlung in der Art zu bestimmen, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Ladung (§§ 61 Abs. 3 und 63) eine Frist von wenigstens acht Tagen, im Fall des Abs. 4 jedoch 14 Tagen zur Vorbereitung der Verteidigung bleibt, sofern diese nicht selbst in eine Verkürzung dieser Frist einwilligen. Durch den Wechsel der Person des Verteidigers wird die dem Verteidiger zustehende Vorbereitungsfrist nicht verlängert. Die Ladung von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern soll grundsätzlich so erfolgen, dass zwischen der Zustellung und dem Tag, an dem ihre Anwesenheit in der Hauptverhandlung erforderlich ist, eine Frist von wenigstens drei Tagen liegt.Der Vorsitzende hat den Tag der Hauptverhandlung in der Art zu bestimmen, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger bei sonstiger Nichtigkeit von der Zustellung der Ladung (Paragraphen 61, Absatz 3 und 63) eine Frist von wenigstens acht Tagen, im Fall des Absatz 4, jedoch 14 Tagen zur Vorbereitung der Verteidigung bleibt, sofern diese nicht selbst in eine Verkürzung dieser Frist einwilligen. Durch den Wechsel der Person des Verteidigers wird die dem Verteidiger zustehende Vorbereitungsfrist nicht verlängert. Die Ladung von Zeugen, Sachverständigen und Dolmetschern soll grundsätzlich so erfolgen, dass zwischen der Zustellung und dem Tag, an dem ihre Anwesenheit in der Hauptverhandlung erforderlich ist, eine Frist von wenigstens drei Tagen liegt.