(3)Absatz 3,Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung vor dem Schöffengerichte von längerer Dauer sein werde, so ist anzuordnen, daß ein Ersatzrichter und ein Ersatzschöffe der Verhandlung beiwohnen, um bei Verhinderung eines Richters oder Schöffen an dessen Stelle zu treten. Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung zu erwarten, so können zu diesem Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein weiterer Ersatzschöffe beigezogen werden. Die Ersatzrichter treten in der in der Geschäftsverteilung bestimmten Reihenfolge an die Stelle des verhinderten Richters, die Ersatzschöffen in der Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle des verhinderten Schöffen. Auf § 13 Abs. 5 ist Bedacht zu nehmen.Ist zu erwarten, daß die Hauptverhandlung vor dem Schöffengerichte von längerer Dauer sein werde, so ist anzuordnen, daß ein Ersatzrichter und ein Ersatzschöffe der Verhandlung beiwohnen, um bei Verhinderung eines Richters oder Schöffen an dessen Stelle zu treten. Ist eine besonders lange Dauer der Hauptverhandlung zu erwarten, so können zu diesem Zweck noch ein weiterer Ersatzrichter und ein weiterer Ersatzschöffe beigezogen werden. Die Ersatzrichter treten in der in der Geschäftsverteilung bestimmten Reihenfolge an die Stelle des verhinderten Richters, die Ersatzschöffen in der Reihenfolge der Dienstliste an die Stelle des verhinderten Schöffen. Auf Paragraph 13, Absatz 5, ist Bedacht zu nehmen.