Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 220

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 220

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch siebzehn. Hauptstück
Von den Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

Paragraph 220,
  1. Absatz eins,Jeder verhaftete Angeklagte muß in der Regel (Paragraph 221, Absatz 2,) binnen drei Tagen, nachdem er rechtskräftig in den Anklagestand versetzt worden ist, in das Gefängnis des Gerichtshofes abgeführt werden, bei dem die Hauptverhandlung stattfindet. Nach seiner Ankunft in diesem Gefängnis ist der Angeklagte, sofern die Anklage auf eine der dem Geschworenengericht zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlungen gerichtet ist, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder von dessen Stellvertreter oder vom Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu vernehmen, ob er seinen in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen etwas beizusetzen oder daran zu ändern finde.
  2. Absatz 2,Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so kann ihn der Vorsitzende zu dieser Vernehmung entweder vorladen oder diese Vernehmung durch das Bezirksgericht veranlassen, in dessen Sprengel der Angeklagte sich befindet.
  3. Absatz 3,Erforderlichenfalls ist für die Bestellung eines Verteidigers und die Beiziehung eines Dolmetschers Vorsorge zu treffen (Paragraphen 38 a, 41,).

Schlagworte

Zwischenverfahren, Präsidentenverhör, Pflichtverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036884

Alte Dokumentnummer

N2199329488J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P220/NOR12036884

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