Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 220

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 220

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch siebzehn. Hauptstück
Von den Vorbereitungen zur Hauptverhandlung

Paragraph 220,
  1. Absatz eins,Jeder verhaftete Angeklagte muß in der Regel (Paragraph 221, Absatz 2,) binnen drei Tagen, nachdem er rechtskräftig in den Anklagestand versetzt worden ist, in das Gefängnis des Gerichtshofes abgeführt werden, bei dem die Hauptverhandlung stattfindet. Nach seiner Ankunft in diesem Gefängnis ist der Angeklagte, sofern die Anklage auf eine der dem Geschwornengericht zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlungen gerichtet ist, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder von dessen Stellvertreter oder vom Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu vernehmen, ob er seinen in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen etwas beizusetzen oder daran zu ändern finde. Falls er noch keinen Verteidiger hat, ist er zur Wahl eines Verteidigers aufzufordern und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, zu belehren. Wählt weder der Angeklagte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch nicht nach Paragraph 41, Absatz 2, ein Verteidiger beigegeben, so ist ihm sofort nach Paragraph 41, Absatz 3, ein Verteidiger beizugeben. Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, Artikel römisch drei, Ziffer 4,; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 66,)
  2. Absatz 2,Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so kann ihn der Vorsitzende zu dieser Vernehmung entweder vorladen oder diese Vernehmung durch das Bezirksgericht veranlassen, in dessen Sprengel der Angeklagte sich befindet.
  3. Absatz 3,Die im ersten Absatz vorgeschriebenen Vorkehrungen zur Bestellung eines Verteidigers obliegen auch dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 66,)

Schlagworte

Zwischenverfahren, Pflichtverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030523

Alte Dokumentnummer

N2197523876S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P220/NOR12030523

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