Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 220
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
XVII. Hauptstückrömisch siebzehn. Hauptstück
Von den Vorbereitungen zur Hauptverhandlung
§ 220.Paragraph 220,
(1)Absatz eins,Jeder verhaftete Angeklagte muß in der Regel (§ 221 Abs. 2) binnen drei Tagen, nachdem er rechtskräftig in den Anklagestand versetzt worden ist, in das Gefängnis des Gerichtshofes abgeführt werden, bei dem die Hauptverhandlung stattfindet. Nach seiner Ankunft in diesem Gefängnis ist der Angeklagte, sofern die Anklage auf eine der dem Geschwornengericht zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlungen gerichtet ist, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder von dessen Stellvertreter oder vom Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu vernehmen, ob er seinen in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen etwas beizusetzen oder daran zu ändern finde. Falls er noch keinen Verteidiger hat, ist er zur Wahl eines Verteidigers aufzufordern und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs. 2 zu belehren. Wählt weder der Angeklagte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch nicht nach § 41 Abs. 2 ein Verteidiger beigegeben, so ist ihm sofort nach § 41 Abs. 3 ein Verteidiger beizugeben. (BGBl. Nr. 569/1973, Art. III Z. 4; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 66)Jeder verhaftete Angeklagte muß in der Regel (Paragraph 221, Absatz 2,) binnen drei Tagen, nachdem er rechtskräftig in den Anklagestand versetzt worden ist, in das Gefängnis des Gerichtshofes abgeführt werden, bei dem die Hauptverhandlung stattfindet. Nach seiner Ankunft in diesem Gefängnis ist der Angeklagte, sofern die Anklage auf eine der dem Geschwornengericht zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlungen gerichtet ist, längstens binnen vierundzwanzig Stunden vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofes oder von dessen Stellvertreter oder vom Vorsteher des Gerichtshofes erster Instanz zu vernehmen, ob er seinen in der Voruntersuchung abgelegten Aussagen etwas beizusetzen oder daran zu ändern finde. Falls er noch keinen Verteidiger hat, ist er zur Wahl eines Verteidigers aufzufordern und über die Voraussetzungen der Beigebung eines Verteidigers nach Paragraph 41, Absatz 2, zu belehren. Wählt weder der Angeklagte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch nicht nach Paragraph 41, Absatz 2, ein Verteidiger beigegeben, so ist ihm sofort nach Paragraph 41, Absatz 3, ein Verteidiger beizugeben. Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, Artikel römisch drei, Ziffer 4,; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 66,) (2)Absatz 2,Ist der Angeklagte nicht verhaftet, so kann ihn der Vorsitzende zu dieser Vernehmung entweder vorladen oder diese Vernehmung durch das Bezirksgericht veranlassen, in dessen Sprengel der Angeklagte sich befindet.
(3)Absatz 3,Die im ersten Absatz vorgeschriebenen Vorkehrungen zur Bestellung eines Verteidigers obliegen auch dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 66)Die im ersten Absatz vorgeschriebenen Vorkehrungen zur Bestellung eines Verteidigers obliegen auch dem Vorsitzenden des Schöffengerichtes. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 66,)
Schlagworte
Zwischenverfahren, Pflichtverteidiger
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030523
Alte Dokumentnummer
N2197523876S