Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 219

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 219

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 219,

Ist der Beschuldigte rechtskräftig in den Anklagestand versetzt (Paragraphen 210, 214, 218,), so kann die Zuständigkeit des Gerichtes nicht mehr angefochten werden, das nach der Anklageschrift oder dem durch den Einspruch veranlaßten Erkenntnisse zur Hauptverhandlung berufen ist. Im übrigen bleibt die Unterlassung des Einspruches gegen die Anklageschrift ohne Einfluß auf das weitere Verfahren.

Schlagworte

Unzuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030522

Alte Dokumentnummer

N2197523875S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P219/NOR12030522

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