Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,
BG
Paragraph 219
31.12.1975
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Ist der Beschuldigte rechtskräftig in den Anklagestand versetzt (Paragraphen 210, 214, 218,), so kann die Zuständigkeit des Gerichtes nicht mehr angefochten werden, das nach der Anklageschrift oder dem durch den Einspruch veranlaßten Erkenntnisse zur Hauptverhandlung berufen ist. Im übrigen bleibt die Unterlassung des Einspruches gegen die Anklageschrift ohne Einfluß auf das weitere Verfahren.
Unzuständigkeit
05.05.2025
10002326
NOR12030522
N2197523875S