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Strafprozeßordnung 1975 § 213
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2007
§ 212 am 31.12.2007
§ 214 am 31.12.2007
Alle Fassungen
§ 213 heute
§ 213 gültig ab 01.01.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
§ 213 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 605/1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 213
Inkrafttretensdatum
01.03.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 213.
Paragraph 213,
(1)
Absatz eins,
Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß der Anklage einer der folgenden Gründe entgegenstehe:
1.
Ziffer eins
daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;
2.
Ziffer 2
daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten;
3.
Ziffer 3
daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist;
4.
Ziffer 4
daß der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle –
so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz: es werde der Anklage keine Folge gegeben und das Verfahren eingestellt.
(
BGBl. Nr. 423/1974
, Art. I Z. 65)
so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz: es werde der Anklage keine Folge gegeben und das Verfahren eingestellt. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 65,)
(2)
Absatz 2,
Betrifft dieser Ausspruch nicht alle Anklagepunkte, so verfügt der Gerichtshof zugleich, daß die Punkte, über die er ergangen ist, aus der Anklageschrift zu entfallen haben.
(3)
Absatz 3,
Kommt der Grund, dessentwegen der Anklage keine Folge gegeben wird, auch einem Mitangeklagten zustatten, der keinen Einspruch erhoben hat, so geht der Gerichtshof so vor, als ob ein solcher Einspruch vorläge.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030516
Alte Dokumentnummer
N2197523869S
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P213/NOR12030516
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