Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 213

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 213

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 213, (1) Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß der Anklage einer der folgenden Gründe entgegenstehe:

  1. Ziffer eins
    daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;
  2. Ziffer 2
    daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten;
  3. Ziffer 3
    daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist;
  4. Ziffer 4
    daß der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle -
so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz: es werde der Anklage keine Folge gegeben und das Verfahren eingestellt.
  1. Absatz 2Betrifft dieser Ausspruch nicht alle Anklagepunkte, so verfügt der Gerichtshof zugleich, daß die Punkte, über die er ergangen ist, aus der Anklageschrift zu entfallen haben.
  2. Absatz 3Kommt der Grund, dessentwegen der Anklage keine Folge gegeben wird, auch einem Mitangeklagten zustatten, der keinen Einspruch erhoben hat, so geht der Gerichtshof so vor, als ob ein solcher Einspruch vorläge.

Anmerkung

Zur Einspruchsentscheidung im gerichtlichen Finanzstrafverfahren
siehe § 210 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.

Schlagworte

Oberlandesgericht

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030516

Alte Dokumentnummer

N2197523869S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P213/NOR12030516

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