Absatz eins,Erachtet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß der Anklage einer der folgenden Gründe entgegenstehe:
- Ziffer einsdaß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe;
- Ziffer 2daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten;
- Ziffer 3daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist;
- Ziffer 4daß der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle –
so entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz: es werde der Anklage keine Folge gegeben und das Verfahren eingestellt. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 65,)