Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 212
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
Einspruch gegen die Anklageschrift
§ 212.
Gegen die Anklageschrift steht dem Angeklagten Einspruch zu, wenn
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1. | die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt, |
2. | Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist, |
3. | der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt, |
4. | die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (§ 211) |
5. | die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft, |
6. | die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft, |
7. | der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder |
8. | die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs. 2 oder nach § 38 Abs. 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat. |
Im RIS seit
04.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2017
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40189471