Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 212

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Einspruch gegen die Anklageschrift

Paragraph 212,

Gegen die Anklageschrift steht dem Angeklagten Einspruch zu, wenn

  1. Ziffer eins
    die zur Last gelegte Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst ein Grund vorliegt, der die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausschließt,
  2. Ziffer 2
    Dringlichkeit und Gewicht des Tatverdachts trotz hinreichend geklärten Sachverhalts nicht ausreichen, um eine Verurteilung des Angeklagten auch nur für möglich zu halten und von weiteren Ermittlungen eine Intensivierung des Verdachts nicht zu erwarten ist,
  3. Ziffer 3
    der Sachverhalt nicht soweit geklärt ist, dass eine Verurteilung des Angeklagten nahe liegt,
  4. Ziffer 4
    die Anklageschrift sonst an wesentlichen formellen Mängeln leidet (Paragraph 211,)
  5. Ziffer 5
    die Anklageschrift ein für die angeklagte Straftat sachlich nicht zuständiges Gericht anruft,
  6. Ziffer 6
    die Anklageschrift ein örtlich nicht zuständiges Gericht anruft,
  7. Ziffer 7
    der nach dem Gesetz erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehlt oder
  8. Ziffer 8
    die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß Paragraph 205, Absatz 2, oder nach Paragraph 38, Absatz eins, oder 1a SMG fortgesetzt hat.