Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 20b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20b

Inkrafttretensdatum

01.09.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 20 b,
  1. Absatz eins,Soweit zur wirksamen und zügigen Führung von Wirtschaftsstrafsachen besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens oder Erfahrungen mit solchen Verfahren erforderlich erscheinen, kann die WKStA eine Wirtschaftsstrafsache der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und diese an sich ziehen.
  2. Absatz 2,Wirtschaftsstrafsachen in diesem Sinn sind Verfahren wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen im Zusammenhang mit unternehmerischer Tätigkeit, die durch ihren Umfang oder die Komplexität oder die Vielzahl der Beteiligten des Verfahrens, die involvierten Wirtschaftskreise oder das besondere öffentliche Interesse an der Aufklärung der zu untersuchenden Sachverhalte gekennzeichnet sind.
  3. Absatz 3,Die WKStA kann nach Absatz eins, auch Verfahren wegen Paragraphen 302 und 304 bis 308 StGB, soweit die Tat in Bezug auf einen 3 000 Euro nicht übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde, an sich ziehen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
  4. Absatz 4,Die Staatsanwaltschaften haben der WKStA unverzüglich über anhängige Verfahren nach den vorstehenden Absätzen zu berichten, die von ihr effizienter und zügiger geführt werden könnten. Bis zur Entscheidung der WKStA haben sie ungeachtet dessen die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2012

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40129916

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P20b/NOR40129916

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