(3)Absatz 3,Die WKStA kann nach Abs. 1 auch Verfahren wegen § 302 StGB an sich ziehen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.Die WKStA kann nach Absatz eins, auch Verfahren wegen Paragraph 302, StGB an sich ziehen, an denen wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Person des Tatverdächtigen ein besonderes öffentliches Interesse besteht.