Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 208

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 208

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 208,
  1. Absatz einsDie Anklageschrift ist beim Untersuchungsrichter einzubringen.
  2. Absatz 2Der Untersuchungsrichter teilt dem Beschuldigten die Anklageschrift samt Beilagen mit und belehrt ihn darüber, daß er gegen die Anklageschrift Einspruch erheben und die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zuständigkeit des in der Anklageschrift genannten Gerichtes und über die Zulässigkeit der Anklage begehren könne sowie daß er für die Hauptverhandlung eines Verteidigers bedürfe. Der Untersuchungsrichter entscheidet auch über einen zugleich eingebrachten Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten (Paragraph 97, Absatz eins,)

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036881

Alte Dokumentnummer

N2199329485J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P208/NOR12036881

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