Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 208

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 208

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 208,
  1. Absatz einsDie Anklageschrift ist bei dem Richter, der die Voruntersuchung geführt hat, und, falls keine Voruntersuchung stattgefunden hat, beim Vorsitzenden der Ratskammer einzubringen.
  2. Absatz 2Hat der Untersuchungsrichter (Vorsitzende der Ratskammer) Bedenken, dem Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten stattzugeben, so holt er die Entscheidung der Ratskammer ein. Ist kein solches Bedenken vorhanden oder ist es durch die Entscheidung der Ratskammer beseitigt, so teilt der Untersuchungsrichter die Anklageschrift samt Beilagen dem Beschuldigten mit und belehrt ihn darüber, daß er gegen die Anklageschrift Einspruch erheben und die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zuständigkeit des in der Anklageschrift genannten Gerichtes und über die Zulässigkeit der Anklage begehren könne.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030511

Alte Dokumentnummer

N2197523864S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P208/NOR12030511

Navigation im Suchergebnis